Rechtsprechung
   BGH, 08.09.2000 - I ZB 21/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2482
BGH, 08.09.2000 - I ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,2482)
BGH, Entscheidung vom 08.09.2000 - I ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,2482)
BGH, Entscheidung vom 08. September 2000 - I ZB 21/99 (https://dejure.org/2000,2482)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2482) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Arzneimittelversorgung: Sozialgerichtsweg - Betriebskrankenkasse - Zurverfügungstellung von Sondennahrung - eigener Hilfsmittelbestand

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Sozialgerichte - Enterale Ernährung - Sonderernährung - Untersagung - Betriebskrankenkasse - Versorgung der Versicherten

  • Judicialis

    SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; GVG § 17 a Abs. 4 S. 4
    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klage eines Unternehmens gegen eine den Absatz seiner Produkte behindernde Betriebskrankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a Abs. 4 S. 4; SGG § 51 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Rechtsweg zu den Sozialgerichten für Klage gegen eine Betriebskrankenkasse wegen Herausgabe von Hilfsmitteln

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1796
  • GRUR 2001, 87
  • VersR 2001, 1007
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.09.1999 - I ZB 59/98

    Arzneimittelversorgung; Rechtsweg zu den Sozialgerichten

    Auszug aus BGH, 08.09.2000 - I ZB 21/99
    Allerdings beschränkt sich die in § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG enthaltene Regelung, wie dem Gesetzeswortlaut und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 24. November 1988 (BT-Drucks. 11/3480) zu entnehmen ist, auf Maßnahmen, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen und den kassenärztlichen Vereinigungen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung).

    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251, 252 - Arzneimittelversorgung).

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH GRUR 2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung, m.w.N.).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 26/96

    Rechtsweg für eine Klage auf Aufhebung eines Hilfsmittellieferungsvertrages

    Auszug aus BGH, 08.09.2000 - I ZB 21/99
    Die Entscheidung, ob für die streitgegenständliche Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH GRUR 2000, 251, 252 - Arzneimittelversorgung).
  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 67/15

    Rabattvertrag - Mittelbare Patentverletzung: Uneingeschränkter Beitritt des

    Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88).
  • LG Hamburg, 13.04.2015 - 327 O 78/15

    Zivilprozessrecht: Rechtswegzuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen

    Nicht von Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (st. Rspr. des BGH seit GRUR 2001, 87, 88, zuletzt BGH, GRUR 2012, 94 m.w.N.).

    Dabei sind zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung grundsätzlich zwei Wege denkbar: Erbringung der Leistung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen oder aber Sicherstellung der Erbringung durch Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern bzw. deren Verbänden (BGH, GRUR 2001, 87, 88).

    d) Vergleichbar ist die vorliegende Sachlage auch mit dem Fall des BGH, veröffentlicht in GRUR 2001, 87.

    Das bedeutet, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH, GRUR 2001, 87, 88).

  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 24/02

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von

    Die Entscheidung, ob für das streitgegenständliche Verfahren der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, hängt daher maßgeblich davon ab, ob das Schwergewicht des Rechtsstreits bei solchen Aufgaben anzusiedeln ist, deren Erfüllung den Krankenkassen unmittelbar aufgrund der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB V obliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1200 - Hilfsmittellieferungsvertrag; Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 252 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000 - I ZB 21/99, GRUR 2001, 87 = WRP 2000, 1303 - Sondenernährung).

    Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH GRUR 2000, 251, 253 - Arzneimittelversorgung; GRUR 2001, 87, 88 - Sondenernährung).

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 19/03

    "Arzneimittelsubstitution"; Rechtsweg bei Inanspruchnahme einer Partei als

    Das bedeutet, daß das zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.9.1999 - I ZB 59/98, GRUR 2000, 251, 253 = WRP 2000, 98 - Arzneimittelversorgung; Beschl. v. 8.9.2000 - I ZB 21/99, GRUR 2001, 87, 88 = WRP 2000, 1303 - Sondenernährung; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549, 550 - Arzneimittelversandhandel).
  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 315 O 24/15

    Patentverletzungsstreit: Mittelbare Patentverletzung bei uneingeschränktem

    Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88).
  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 143/15

    Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt

    Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88).
  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 140/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

    Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88).
  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 132/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

    Denn ohnehin liegt es in der Natur des bundesdeutschen Gesundheitswesens, dass zwischen der Herstellung eines Arzneimittels, der Verordnung und der Abgabe eine Vielzahl unabhängiger (juristischer) Personen sowohl des öffentlichen als auch des Privatrechts zwischengeschaltet ist, wobei es Krankenkassen grundsätzlich freistünde, ihre Sachleistungsverpflichtung nach § 2 SGB V auch schon unmittelbar gegenüber den Patienten zu erfüllen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 87, 88).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht